exacta Präzisionstechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Verkaufs- und Lieferbedingungen der exacta Präzisionstechnik GmbH

1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Werk- und Dienstleistungen, Auskünfte o.a.. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingung des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(3) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbeziehungen abzutreten.

§ 2 Vertragsabschluss und Lieferung

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Angaben i.S.v. 1. sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

(4) Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist von mindestens vierzehn Tage zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

(6) Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, und die die Lieferung wesentlich erschweren, oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens - auch innerhalb eines Lieferverzuges - von der Erfüllung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht.
Dauern diese Ereignisse jedoch länger als einen Monat oder wird unsere Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände können wir uns nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Bestellers sind unverzüglich zu erstatten.
Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sonstige Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer.

(7) Sofern wir die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten haben und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, hat der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung Anspruch auf eine Entschädigung von 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens des Rechnungswertes der verspäteten Lieferung. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und den Hinweis auf die Entschädigungspflicht enthalten. Hierüber hinausgehende Entschädigungsansprüche und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nachstehend in den §§ 10 und 11 nichts anderes ergibt.

Setzt der Besteller uns nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

(8) Der Umfang unserer Lieferfrist ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller zumutbar sind.

(9) Der Verkäufer ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

(10) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstrand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

(11) Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenen Gründen nicht durchgeführt werden, sind wir nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und / oder Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

§ 3 Preise

(1) Für die von uns gelieferten Anlagen wird grundsätzlich der im Vertrag vereinbarte Preis in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.
Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.

(3) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

(4) Bei Käufen unter 100,- € erfolgt Barverkauf.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, den Kaufpreis an uns netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zu zahlen.

(2) Einen etwaigen im Vertrag vereinbarten Preisnachlass auf den Kaufpreis können wir bei Überschreitung des Zahlungszieles widerrufen.

(3) Mit Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

(4) Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht, soweit nicht der Käufer ein Verbraucher ist, mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen wurden.

(2) Verpackung und Versand erfolgen nach besten Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers.

(3) Soweit eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart ist, geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb über. Soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, geht die Gefahr nach einwandfreiem und unverzüglichem Probebetrieb über.

(4) Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenen Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

(5) Soweit der Kunde Verbraucher ist, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 6 Abrufaufträge

(1) Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

(2) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.

(3) Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung und Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

§ 7 Aufstellung und Montage

(1) Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Absätze.

(2) Der Kunde übernimmt sämtliche Kosten für Aufstellung und Montage. Der Kunde stellt die zur Ausführung der Aufstellung und Montage erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung.

(3) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde dem Verkäufer Auskünfte zu erteilen, die im Hinblick auf die Montagearbeiten notwendig sind.

(4) Der Kunde hat den Ort der Montage so herzurichten, dass eine Montage unverzüglich und ohne jegliche Verzögerung durchgeführt werden kann.

(5) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, hat der Kunde die uns hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(6) Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Kunden die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

(7) Wir haften nicht für die Arbeiten unserer Aufsteller, unseres Montagepersonals und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeit nicht mit der Lieferung, der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Kunden veranlasst werden.

(8) Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, werden folgende Kosten gesondert vergütet:

a) Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks,
b) Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel.

(2) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich Jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß Nachkommt, die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuld bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiter veräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem Vertragswidrigen Verhalten des Bestellers.

(5) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

(6) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

(7) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

(8) Dem Kunden ist es untersagt, die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen.

§ 9 Aufbewahrung

Bis das Eigentum an der Kaufsache an den Kunden übergeht, verwahrt der Kunde die Kaufsache in unserem Namen und Auftrage. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die Kaufsache getrennt von seinem Eigentum und vom Eigentum Dritter Personen sowie sorgfältig gelagert, gesichert und versichert wird, sowie dass sie als unser Eigentum zu identifizieren ist.

§ 10 Haftung für Sachmängel

(1) Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit sind. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.

(2) Wir haften für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluss allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

(3) Offensichtliche Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei mehrfachem Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens vierzehn Tagen vom Vertrage zurücktreten. Bei Verträgen über Bauleistungen ist jedoch ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch eine Dritten beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Wir sind über den Einsatz Dritter vorab zu informieren. Ansonsten trägt der Besteller die Kosten des Dritten.

(5) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach unserer Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

(6) Eine Haftung für übliche Abnutzung, insbesondere für Verschleißteile, ist ausgeschlossen. Verschleißteile sind solche Teile, deren übliche Lebensdauer geringer als die Verjährungsfrist ist.

(7) Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

(8) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von II a - Material ist unsere Haftung wegen Sachmängel ausgeschlossen.

(9) In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Haftung ausgeschlossen. Bei Bauleistungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitgehende Ansprüche unberührt.

(10) Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Der Haftungsausschuss gilt des Weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen.

§ 13 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Rechte der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für abgetretene Forderungen ist unser Geschäftssitz.


Detmold, März 2004

exacta Präzisionstechnik GmbH